Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026 · ZOYOS GmbH
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Vertragsschluss
- § 3 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
- § 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- § 5 Vergütung und Zahlung
- § 6 Haftung und Gewährleistung
- § 7 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
- § 8 Besondere Bestimmungen für KI-Systeme
- § 8a Hosting und Betrieb von Web-Apps
- § 9 Datenschutz
- § 10 Vertraulichkeit
- § 11 Laufzeit und Kündigung
- § 12 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der ZOYOS GmbH, Fischers Allee 72, 22763 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Leonhart (nachfolgend „Auftragnehmer"), gelten für alle Verträge über Dienstleistungen, die der Auftragnehmer gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erbringt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (E-Mail genügt) oder durch die Annahme eines als verbindlich gekennzeichneten Angebots durch den Auftraggeber in Textform zustande.
(3) Für Verträge über laufende Betreuung (Betriebsbetreuung, Retainer) gilt eine Mindestlaufzeit von drei Monaten, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
3.1 Leistungsbereiche
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in zwei Bereichen:
- Beratung und KI-Einführung: Analyse von Geschäftsprozessen, KI-Potenzial-Fahrpläne, strukturierte Einführung von KI-Werkzeugen im Betrieb des Auftraggebers (Aufbau einer KI-nutzbaren Kontext- und Wissensbasis, Einrichtung der KI-Arbeitsumgebung, rollenbezogene Schulung der Mitarbeiter), Schulungen für Führungskräfte sowie laufende Betreuung (Retainer).
- Web-Apps und digitale Werkzeuge: Konzeption, Entwicklung und Betrieb individueller Webanwendungen, etwa für Service-Management, Vertrieb, Reporting und Dashboards. KI kann als integriertes Leistungsmerkmal Bestandteil dieser Anwendungen sein.
3.2 Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Projektvertrag oder dem Leistungsschein. Abweichungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform (Change Request).
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, sofern kein werkvertraglicher Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit ein bestimmter Erfolg (Werk) geschuldet ist, gelten die §§ 631 ff. BGB.
(3) KI-Systeme und automatisierte Prozesse sind probabilistische Systeme. Quantitative Leistungsziele (z. B. Genauigkeitswerte, Fehlerquoten) gelten nur dann als verbindlich zugesichert, wenn sie ausdrücklich als Garantie im Einzelvertrag aufgenommen wurden.
(4) Die Leistungen werden überwiegend remote erbracht. Vor-Ort-Einsätze beim Auftraggeber werden gesondert vereinbart; Reise- und Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus wichtigem Grund widerspricht. Die Verantwortung für die Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.
(6) Der Auftragnehmer behält sich vor, Leistungen ganz oder teilweise durch den Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen und Softwarelösungen zu erbringen.
3.3 Abnahme und Mängelrüge
(1) Soweit der Auftragnehmer eine abnahmefähige Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbringt (insbesondere Web-Apps, Software, KI-Systeme), hat der Auftraggeber die Leistung nach Fertigstellungsmeldung in Textform innerhalb von 10 Werktagen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch Bestätigung in Textform oder durch Aufnahme des produktiven Betriebs. Verstreicht die Frist ohne Reaktion des Auftraggebers, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftragnehmer in der Fertigstellungsmeldung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(2) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der für Entscheidungen im Rahmen des Projekts bevollmächtigt ist.
(3) Verzögerungen, die aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers resultieren, entbinden den Auftragnehmer von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen. Zusätzlich anfallende Aufwände durch Wartezeiten oder Nacharbeiten werden nach dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt.
(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte rechtmäßig beschafft wurden und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus rechtswidrigen oder unvollständigen Daten des Auftraggebers resultieren.
(5) Für den Einsatz von KI-Systemen gilt: Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bereitgestellten Eingabe- und Referenzdaten den anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Festpreise, Stundensätze und monatliche Vergütungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Bei KI-Einführungsleistungen fällt eine einmalige Setup-Vergütung zuzüglich einer monatlichen Vergütung für die laufende Betreuung an. Lizenz- und Nutzungsgebühren für KI-Dienste, Software und Cloud-Infrastruktur Dritter sind nicht Bestandteil der Vergütung; die entsprechenden Verträge schließt der Auftraggeber unmittelbar mit dem jeweiligen Anbieter.
(3) Bei Stundenabrechnung werden angefangene Viertelstunden als volle Viertelstunden berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatliche Abschlagsrechnungen zu stellen.
(4) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).
(5) Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen ab 2.000 € (netto) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des Projektwertes bei Vertragsschluss zu verlangen.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(7) Nutzungsrechte an erstellten Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über (§ 7).
§ 6 Haftung und Gewährleistung
6.1 Allgemeine Haftungsgrundsätze
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Im Übrigen gilt die nachfolgende Haftungsbeschränkung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach Abs. 2 ist je Schadensfall auf den Nettoauftragswert des betroffenen Vertrags, bei laufender Betreuung auf die Vergütung von zwölf Monaten, insgesamt jedoch auf 50.000 € je Vertragsjahr begrenzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
6.2 Haftung für KI-Ausgaben
(1) KI-Systeme sind probabilistische Systeme und können fehlerhafte, unvollständige oder irreführende Ausgaben erzeugen (sogenannte „Halluzinationen"). Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch KI-Systeme generierte Analyseergebnisse, Empfehlungen, Texte, Prognosen oder Klassifizierungen inhaltlich korrekt, vollständig oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind.
(2) KI-generierte Ausgaben ersetzen keine fachkundige menschliche Prüfung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-Ausgaben vor ihrer geschäftlichen Verwendung durch qualifiziertes Personal zu überprüfen und zu validieren. Der Auftragnehmer haftet nicht für Vermögensschäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber KI-Ausgaben ohne entsprechende Prüfung verwendet.
(3) Sofern verbindliche Genauigkeitswerte oder Leistungsparameter ausdrücklich als Garantie im Einzelvertrag vereinbart wurden, gilt die Haftung nach Ziffer 6.1 entsprechend.
6.3 Einsatz in sensiblen Bereichen
Setzt der Auftraggeber KI-gestützte Systeme für Entscheidungen mit Wirkung gegenüber Personen ein (z. B. Personal, Bonität, Vertragsabschlüsse), ist er selbst dafür verantwortlich, die Ausgaben vor einer Entscheidung durch einen Menschen prüfen zu lassen und die einschlägigen Vorschriften (insbesondere AGG, DSGVO) einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verstöße, die auf einer Verletzung dieser Prüfpflicht beruhen.
6.4 Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer stellt nach bestem Wissen sicher, dass seine Leistungen keine Urheberrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzen. Eine vollständige Gewähr kann insbesondere bei Leistungen unter Einsatz von Large Language Models (LLMs) oder anderen generativen KI-Systemen nicht übernommen werden, da die Trainingsdaten dieser Systeme nicht vollständig kontrollierbar sind.
(2) Werden Leistungen durch generative KI-Systeme erstellt, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass generierte Inhalte (Text, Code, Bilder) Ähnlichkeit mit geschützten Werken Dritter aufweisen können. Er ist verpflichtet, diese eigenverantwortlich zu prüfen.
(3) Bei nachgewiesener, durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachter Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet der Auftragnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen der Ziffer 6.1.
6.5 EU AI Act
(1) Der Auftragnehmer berücksichtigt bei seinen Leistungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) nach Maßgabe ihrer jeweiligen Anwendbarkeit. Hinweise des Auftragnehmers zur Einordnung eines KI-Systems sind technische Einschätzungen und keine Rechtsberatung.
(2) Für die rechtskonforme Nutzung der KI-Systeme in seinem Unternehmen, einschließlich der Klassifizierung nach dem AI Act und der Schulung seiner Mitarbeiter (Art. 4 AI Act), ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Bußgelder oder behördliche Maßnahmen, die dem Auftraggeber aus der Nutzung der KI-Systeme entstehen, sofern er diese nicht schuldhaft verursacht hat.
6.6 Open-Source-Komponenten
(1) Softwarelösungen des Auftragnehmers können Open-Source-Bibliotheken und Drittanbieter-Komponenten enthalten. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Komponenten mit anerkannten Open-Source-Lizenzen (z. B. MIT, Apache 2.0) und dokumentiert deren Einsatz auf Anfrage.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus Sicherheitslücken, Fehlfunktionen oder Lizenzproblemen in Open-Source-Drittkomponenten entstehen, sofern diese zum Zeitpunkt der Lieferung nicht öffentlich bekannt waren und der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt bei der Auswahl der Komponenten angewandt hat.
(3) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Open-Source-Lizenzbedingungen in seiner produktiven Umgebung selbst verantwortlich.
6.7 Projektverzug und Rücktritt
(1) Zeitpläne stehen unter dem Vorbehalt ausreichender Datenqualität und rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers.
(2) Erreicht eine Leistung im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarte Leistungsparameter trotz zweier angemessener Nachbesserungsversuche nicht, hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB. Schadensersatz ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt (Ziffer 6.1 Abs. 2).
(3) Verzögerungen, die auf unzureichender Datenqualität, fehlenden Schnittstellen oder mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, begründen kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers und berechtigen den Auftragnehmer zur Abrechnung geleisteter Arbeit nach Zeitaufwand.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung verbindlich vereinbarter Liefertermine ist die Haftung des Auftragnehmers für Verzögerungsschäden auf 0,5 % des Nettowertes der verzögerten Teilleistung je Kalenderwoche der Verzögerung, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des Nettovertragswertes begrenzt.
6.8 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist für Leistungen, die als Werkvertrag erbracht werden (§§ 631 ff. BGB), beträgt ein Jahr ab Abnahme, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Für Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Neuerstellung der mangelhaften Leistung. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung oder, bei wesentlichen Mängeln, Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Alle vom Auftragnehmer im Rahmen des Projekts erstellten Werke (Softwareprogramme, Skripte, Dokumentationen, Konzepte, Designs u. ä.) bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Nach vollständiger Zahlung überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, die erstellten Werke für die vereinbarten Geschäftszwecke zu nutzen. Eine Übertragung dieses Nutzungsrechts auf Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(3) Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeine Kenntnisse, Methoden, Know-how und nicht-projektspezifische Werkzeuge, die im Rahmen des Projekts entwickelt oder eingesetzt wurden, für andere Auftraggeber zu verwenden.
(4) Bei individuell für den Auftraggeber entwickelten Web-Apps und Werkzeugen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung den Quellcode sowie das Recht, diesen für eigene Geschäftszwecke zu nutzen, zu ändern und weiterzuentwickeln. Ausgenommen sind wiederverwendbare Komponenten und Werkzeuge des Auftragnehmers nach Abs. 3; diese werden dem Auftraggeber im erforderlichen Umfang zur Nutzung überlassen.
§ 8 Besondere Bestimmungen für KI-Systeme
(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen KI-Systeme als Funktionsbestandteil entwickelt oder einsetzt, gelten zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen dieser AGB die Bestimmungen dieses Paragraphen.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zu Projektbeginn über den geplanten Einsatz von KI-Systemen, die nach dem EU AI Act als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden könnten. Eine verbindliche Klassifizierung obliegt dem Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, KI-Systeme nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks einzusetzen und die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen (EU AI Act, DSGVO, nationale Gesetze) einzuhalten.
(4) Änderungen am Verwendungszweck eines implementierten KI-Systems sind dem Auftragnehmer vorab in Textform mitzuteilen, wenn sie eine Reklassifizierung nach dem EU AI Act bedingen können.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass betroffene Personen (Endnutzer, Mitarbeiter) über den Einsatz automatisierter Entscheidungs- und Empfehlungssysteme nach Art. 22 DSGVO informiert werden, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
(6) Bei KI-Einführungsleistungen richtet der Auftragnehmer die KI-Arbeitsumgebung des Auftraggebers ein; der Auftraggeber betreibt diese im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und unter eigenen Lizenz- und Nutzungsverträgen mit den jeweiligen KI-Anbietern. Der Auftragnehmer wird nicht Vertragspartei dieser Lizenzverträge und schuldet weder Verfügbarkeit noch Funktionsumfang der Dienste Dritter.
(7) Der Auftraggeber entscheidet allein, welche Daten er für die Nutzung in der KI-Arbeitsumgebung freigibt. Für Inhalt, Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der freigegebenen Daten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Stellt der Auftraggeber der KI-Arbeitsumgebung nach Abschluss der Einführung eigenständig weitere oder geänderte Daten bereit, übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Verantwortung.
(8) Nach Abschluss der Einführung verbleiben sämtliche Daten beim Auftraggeber in dessen Systemen und dessen KI-Arbeitsumgebung. Die laufende Betreuung ist eine reine Beratungs- und Unterstützungsleistung; eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag findet dabei nicht statt. Soweit der Auftragnehmer während der Einführungsphase Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO (§ 9 Abs. 2).
§ 8a Hosting und Betrieb von Web-Apps
(1) Web-Apps werden in der Regel auf Infrastruktur Dritter (Cloud- und Hosting-Anbieter) betrieben. Die Konten bei diesen Anbietern werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers geführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer schuldet weder die Verfügbarkeit noch den Funktionsumfang dieser Dienste.
(2) Übernimmt der Auftragnehmer den Betrieb im Rahmen einer laufenden Betreuung, umfasst dies die Pflege der Anwendung, nicht jedoch eine Verfügbarkeitsgarantie. Ein Service-Level wird nur geschuldet, wenn er im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber ist für regelmäßige Datensicherungen verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen werden.
(4) Bei Beendigung der Zusammenarbeit stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dessen Daten und den Quellcode (§ 7 Abs. 4) in einem gängigen Format zur Verfügung und übergibt die Zugänge zu den Drittanbieter-Konten, soweit sie noch beim Auftragnehmer liegen.
§ 9 Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder dessen Kunden und Mitarbeiter verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Bereitstellung von Daten an den Auftragnehmer auf einer geeigneten Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO beruht.
(4) Nach Beendigung des Auftrags werden personenbezogene Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gelöscht oder zurückgegeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (z. B. Geschäftsgeheimnisse, technische Details, Kundendaten, Preisinformationen) dauerhaft geheim zu halten und weder an Dritte weiterzugeben noch anderweitig zu verwerten.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur erkennbar vertraulich sind.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass eine Partei dagegen verstoßen hat, oder die der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung bekannt waren.
(4) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers als Referenz zu nennen, sofern dem nicht in Textform widersprochen wird.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge enden mit vollständiger Abnahme der vereinbarten Leistung, sofern kein anderer Endzeitpunkt vereinbart ist.
(2) Verträge über laufende Betreuung (Betriebsbetreuung, Retainer) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können nach Ablauf der Mindestlaufzeit von drei Monaten (§ 2 Abs. 3) von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug ist, trotz Mahnung die erforderliche Mitwirkung verweigert oder seine vertraglichen Pflichten wiederholt verletzt.
(4) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Bereits entstandene Aufwendungen sind zu erstatten.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Über Änderungen wird der Auftraggeber in Textform informiert. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(5) Änderungen und Ergänzungen zu bestehenden Verträgen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
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